Rücküberstellung in ein anderes EU-Land
Geflüchtete können aufgrund der Dublin-Verordnung in das zuständige EU-Land (meist das Ersteinreiseland) überstellt werden, damit dort das Asylverfahren durchgeführt wird. Bereits in einem anderen EU-Land anerkannte Flüchtlinge werden aufgrund der Drittstaatenregelung dorthin abgeschoben, weil ihr Asylantrag in Deutschland nicht zulässig ist.
Menschen, die in ein anderes EU-Land rücküberstellt werden, sollen nicht ohne jegliche Information gelassen werden.
Mit den Handreichungen zu verschiedenen Ländern können Beraterinnen und Berater, ehrenamtliche Unterstützerkreise und Betroffene bestehende Angebote und Kontaktstellen vor Ort erfassen und über sie informieren. Die Infoblätter enthalten außerdem Informationen über erste Schritte nach der Rücküberstellung in das jeweilige Land, die Unterbringung und den Zugang zum Asylverfahren und zum Gesundheitssystem sowie zu Rechten und Pflichten von Geflüchteten.
Die angegebenen Kontaktadressen haben wir mithilfe internationaler Caritas-Netzwerke recherchiert. Eine Bewertung der Strukturen und Angebote durch das Raphaelswerk hat ausdrücklich nicht stattgefunden.
Wir nehmen gern weiterführende Hinweise, Rückmeldungen oder Ergänzungen unter infostelle(at)raphaelswerk.de entgegen.
Die Informationen stehen zum Download bereit. Die Reihe wird fortgesetzt.