Rücküberstellung in ein anderes EU-Land
Geflüchtete können aufgrund der Dublin-Verordnung in das zuständige EU-Land (meist das Ersteinreiseland) überstellt werden, damit dort das Asylverfahren durchgeführt wird. Wenn eine Flüchtlingsanerkennung in einem anderen EU-Land besteht, wird aufgrund der Drittstaatenregelung dorthin abgeschoben, ein zweiter Asylantrag in Deutschland ist nicht zulässig.
Mit unseren Informationsblättern erhalten Beratende, ehrenamtliche Unterstützerkreise und Betroffene eine Übersicht von Angeboten und Kontaktstellen in anderen EU-Ländern. Die Infoblätter enthalten außerdem Informationen über erste Schritte nach der Rücküberstellung in das jeweilige Land, die Unterbringung und den Zugang zum Asylverfahren und zum Gesundheitssystem sowie zu Rechten und Pflichten von Geflüchteten.
Die angegebenen Kontaktadressen haben wir mithilfe internationaler Caritas-Netzwerke recherchiert. Eine Bewertung der Strukturen und Angebote durch das Raphaelswerk hat ausdrücklich nicht stattgefunden.
Wir nehmen gern weiterführende Hinweise, Rückmeldungen oder Ergänzungen unter infostelle(at)raphaelswerk.de entgegen.
Die Informationen stehen hier zum Download bereit. Die Reihe wird fortgesetzt.